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Unterricht unter Pandemiebedingungen

Aktuelle Informationen zum Unterricht unter Pandemiebedingungen in Baden-Württemberg

Allgemeine Informationen für den Unterricht ab 12.09.2022


Informationswege der Julius-Leber-Schule Breisach im Falle von Fernunterricht/Quarantäne

Wichtige Informationen erhalten die Eltern der Julius-Leber-Schule immer zeitnah über die Schul-Info-App.

Häufige Fragen & Antworten

Informationen zum Mund-Nasen-Schutz

Die Maskenpflicht entfällt

Auf dem gesamten Schulgelände und bei Schulveranstaltungen gibt es keine Maskenpflicht mehr.

Die Maske ist neben dem Impfen der wirksamste Schutz. Deswegen ist es selbstverständlich möglich, die Maske freiwillig zu nutzen, gerade im Hinblick auf das aktuelle Infektionsgeschehen. (Quelle: Kultusministerium BW)

 

Ausschluss von der Teilnahme am Schulbetrieb

Die Schulpflicht gilt einschließlich der Präsenzpflicht gemäß § 72 des Schulgesetzes Baden-Württembergs vollumfänglich.

Ausschluss von der Teilnahme am Schulbetrieb wegen Krankheitssymptomen

Für Personen, die engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten, insbesondere Haushaltsangehörige, besteht nun unabhängig von ihrem Impf- und
Immunstatus keine Absonderungspflicht mehr. Es wird diesen Personen aber empfohlen, für einen Zeitraum von zehn Tagen nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person, Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren und die allgemeinen Schutzmaßnahmen einzuhalten.

Um das Infektionsrisiko für alle am Schulbetrieb teilnehmenden Personen, für Schüler*innen ebenso wie für Lehrkräfte und alle weiteren Mitarbeitenden zu begrenzen, sieht die Corona-Verordnung Schule einen Ausschluss solcher Schüler*innen oder Mitarbeitenden von der Teilnahme am Schulbetrieb vor, die  typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen. Symptome einer Corona-Infektion können sein

Fieber ab 38°C,
trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankung verursacht, wie z. B. Asthma),
Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns (nicht als Begleitsymptom eines Schnupfens).

Ein Ausschluss von der Teilnahme am Schulbetrieb gilt gleichsam für Personen, für die folgendes zutrifft:

positiver Schnelltest (abwarten eines negativen Schnell-Tests!)
(Quarantäne-) Anordnung des Gesundheitsamts bzw. in einer Einreise-Quarantäne
akute Corona-Infektion.

Ausschluss von der Teilnahme am Schulbetrieb wegen Rückkehr aus einem „Risikogebiet“

Bei der Rückkehr aus einem anderen Staat, z. B. nach einer Urlaubsreise, kann zudem die „Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne“ den Schulbesuch ausschließen.

Dies ist dann der Fall, wenn der andere Staat als sog. „Risikogebiet“ ausgewiesen ist. Die Einstufung als solches erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Sie wird durch das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Sofern solche Ausschlussgründe Ihnen bekannt sind oder bekannt werden, sind Sie verpflichtet, die Einrichtung umgehend darüber zu informieren, dass ein Ausschlussgrund im Sinne der Corona-Verordnung Schule vorliegt, den Schulbesuch Ihres Kindes zu beenden, Ihr Kind bei Auftreten von Krankheitsanzeichen während des Unterrichts oder der Betreuung umgehend von der Schule abzuholen, sofern es nicht selbst den Heimweg antreten kann.

Werden Ihnen solche Ausschlussgründe während eines Ferienabschnitts bekannt, genügt die Information der Schule vor der Wiederaufnahme des Schulbetriebs nach den Ferien, sofern die Gründe zu diesem Zeitpunkt noch aktuell bestehen.

§ 6 Absatz 2 der Corona-Verordnung Schule verpflichtet Sie dazu, schriftlich zu erklären, dass nach Ihrer Kenntnis keiner der Ausschlussgründe vorliegt und Sie die genannten Verpflichtungen erfüllen.

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